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01.01.2022

Kurzarbeit und Abgabe einer Einkommensteuererklärung

Der Bezug von Kurzarbeitergeld kann für viele Arbeitnehmer erstmalig zur Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererkärung für das Jahr 2020 führen. Eine Einkommensteuererklärung ist abzugeben, wenn im vergangenen Kalenderjahr Lohnersatzleistungen von insgesamt mehr als 410,00 Euro zugeflossen sind. Steuerpflichtige sollten rechtzeitig prüfen, ob für das Jahr 2020 eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Die Abgabefrist für steuerlich nicht beratenden Bürger/innen ist der 31.10.2021. Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei. Lohnersatzleistungen, wie z.B. auch das Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld oder Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass diese Leistungen im Einkommensteuerveranlagungsverfahren bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes einbezogen werden. Dieser individuelle Steuersatz wird aber nur auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen, d. h. ohne Kurzarbeitergeld und etwaige andere Lohnersatzleistungen, angewendet. Dadurch ergibt sich ein höherer Steuersatz für das restliche Einkommen, wodurch es gegebenenfalls zu Steuernachzahlungen kommen kann.
Wenn Sie sich steuerlich beraten lassen, gilt als Frist für die Steuererklärung 2020 der 31. Mai 2022.



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Jola Varga

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